Die neue Abmahnwelle gilt den Google Fonts. Sicherheitszertifikate, Cookie-Banner und Datenschutzerklärungen waren gestern.
Seit Mai 2018 begleitet Webseitenbetreiber die in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Es kam zu einer Menge Änderungen an den eigenen Webseiten. Seither gab es eine Vielzahl von rechtlichen Veränderungen und neue Vorgaben.
Wichtig:
Jeder, der eine Webseite veröffentlicht ist selbst dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Grundlagen dafür eingehalten werden.
Google Fonts / Schriftarten von Google:
Im Januar 2022 urteilt das Landgericht München: Dynamisch eingebundene Dienste außerhalb der EU, wie etwa Schriftarten von Google (Google Fonts), seien ohne Einwilligung der Nutzer datenschutzwidrig.
Dynamisches Einbinden bedeutet, dass Schriftarten extern eingebunden und nicht lokal sind und diese dynamisch eingebunden werden. Das bedeutet, dass Google Fonts direkt über den Server von Google laden. Die IP-Adresse wird dadurch (ohne Einwilligung) auf den US-Servern von Google übertragen.
Die Folge:
Eine neue Abmahnwelle von Anwälten, welche Websitebetreiber zu Schadensersatz auffordern. Die meisten Anwälte fordern Websitebetreiber dazu auf, einen Schadensersatz zwischen 100 und 500 Euro zu zahlen.
Allerdings:
Diese Schreiben sind meist selbst nicht so rechtens, wie sie vielleicht rüberkommen und können häufig ignoriert werden.
Hierzu sollte ein Rechtsanwalt zur Beratung und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise dringend hinzugezogen werden.
Unser Tipp:
Besuchen Sie die Website » www.e-recht24.de für weitere Informationen rund um dieses Thema. Dort finden Sie zusätzlich einen » Online-Scanner um die Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Website zu überprüfen.